Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen“ in der jeweils letzten Fassung.

I. Angebot und Abschluss
Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und gelten ausschließlich für den genannten Umfang. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Das gleiche gilt für sonstige, auch später getroffene Vereinbarungen. Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gelten die bei Auftragsabschluss gültigen Incoterms. Falls der Käufer Zeichnungen oder Qualitätsmuster liefert, haftet er dem Verkäufer dafür, dass durch deren Benutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer haftet nicht für vom Käufer gelieferte Zeichnungen oder Muster. Muster des Verkäufers gelten nur als Anhalt.

II. Preisstellung
Die Preise enthalten, soweit nicht anderweitig ausdrücklich bestätigt, keine Mehrwertsteuer. Diese Steuer wird gegebenenfalls in der bei der Erfüllung der Leistungen jeweils gültigen gesetzlichen Höhe gesondert berechnet. Der Käufer trägt die Zölle sowie außerhalb Deutschlands anfallende Steuern und Abgaben. Die Preise in anderer Währung als der Deutschlands basieren auf dem am Datum des letzten Angebotes des Verkäufers an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten Mittelkurs des Euro zu der betreffenden Fremdwährung. Sollte sich dieser Kurs in der Zeit vom Datum diese Angebotes bis zum Eingang der Zahlung beim Verkäufer ändern, ändert sich der Preis entsprechend. Liegt ein Angebot des Verkäufers nicht vor, ist für den Kurs das Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Die vereinbarten Preise beruhen auf den derzeitigen Roh- und Betriebsstoffkosten, den deutschen tariflichen Löhnen und Frachten, Wechselkursen und Zöllen und verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich Verladung und Verpackung. Ändern sich diese Kosten, so bleibt eine Neufestsetzung der Preise im Rahmen der eingetretenen Kostensteigerungen durch den Verkäufer vorbehalten, wobei die Grundsätze billigen Ermessens gewahrt sein müssen. Die durch nachträgliche nicht durch den Verkäufer zu vertretenden Änderungen des Auftrags entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer.

III. Umfang der Lieferung
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher ausländischer Importlizenzen bzw. der Vorlage des vertragsgemäßen Akkreditivs. Kommt der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer nicht an die Einhaltung der vereinbarten Fristen gebunden. Bei Abschlüssen für die Lieferung einer noch unbestimmten Menge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bleibt für jeden Abruf Vereinbarung über Menge und Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen hat bzw. bei vom Verkäufer nicht verschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Der Verkäufer kann die Lieferung aufschieben bzw. ganz oder teilweise aufheben, wenn die Durchführung des Betriebes oder des Versandes durch Gründe behindert oder unmöglich gemacht wird, die der Verkäufer auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. durch Streik, Aussperrung, Versandbehinderung im eigenen Betrieb oder bei Lieferanten des Verkäufers, Bruch, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffmangel oder andere Eingriffe höherer Gewalt jeder Art. Bei mangelnder Selbstbelieferung wird der Verkäufer frei, wenn er ein entsprechendes (kongruentes) Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von seinem Vorlieferanten vertragswidrig nicht oder verspätet beliefert worden ist. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung infolge seines persönlichen Verschuldens in Verzug, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für den Käufer kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, d.h. Schadenersatzansprüche, regeln sich nach Nr. IX mit der Maßgabe, dass der Verkäufer auch für mit grober Fahrlässigkeit verursachte Verzugsschäden, soweit diese typisch und vorhersehbar sind, eintritt.

IV. Übernahme
Werden Waren vor dem Versand durch den Käufer geprüft, so gelten sie als nach den vereinbarten Bedingungen geliefert. Werden zur Ablieferung fertige Waren aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, zu seiner Verfügung gelagert, so kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Die Waren lagern alsdann auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Hierdurch wird das Recht des Verkäufers, die Übernahme zu verlangen, nicht berührt.

V. Versand
Der Versand erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Transport- und sonstige Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und gehen zu Lasten des Käufers. Falls sich der Versand nicht zu den vereinbarten Bedingungen durchführen lässt, erfolgt er zu den nach Wahl des Verkäufers bestmöglichen Bedingungen. Kosten für verwendete Hilfsabdeckung oder Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.

VI. Berechnung und Zahlung
Bei Überschreitung der vereinbarten Fälligkeitstermine ist der Verkäufer mindestens berechtigt, vom Käufer Fälligkeitszinsen bzw. Verzugszinsen in Höhe von 3% über den Lombardsätzen der Deutschen Bundesbank, die jeweils gültig sind, zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, für alle Beträge, die er dem Käufer berechnen kann, die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu verlangen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Im Fall der Annahme gehen die Spesen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt erst als erfüllt, wenn bei Wechseln die Einlösung erfolgt ist bzw. die Bank des Käufers den Scheck auch effektiv bezahlt hat. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur zulässig mit einer rechtskräftig festgestellten oder vom Verkäufer unbestrittenen Gegenforderung des Käufers. Nur vom Verkäufer anerkannte Gegenansprüche – auch aus Mängelrügen – berechtigen den Käufer zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Für den Fall, dass berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, kann der Verkäufer die weitere Belieferung von Sicherheiten abhängig machen.

VII. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen aus dem Liefervertrag oder aus früheren Verträgen zwischen den Parteien resultierenden Forderungen reguliert sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt dieser Miteigentum. Bei Weiterveräußerung entstehende Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt dem Verkäufer ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen. Für den Fall der Gefährdung seiner Kaufpreisansprüche ist dem Verkäufer das sofortige Rücknahmerecht der Vorbehaltsware gestattet. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, wenn der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seiner Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.

VIII. Gewährleistung
Der Käufer hat unverzüglich nach Eingang der Lieferung die Sendung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Ware zu untersuchen und ggfs. unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt. Merkmale der Waren, die vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Dritten vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der Waren können Mängel, die sofort nach Erhalt der Ware feststellbar sind, nicht mehr gerügt werden. Ansprüche aus etwaigen Mängeln in der Lieferung können sich nur auf die einzelnen mangelhaften Teile beziehen. In dieser Hinsicht gelten die Lieferungen als teilbare Leistungen. Die Dauer der Gewährleistung für Maschinen, Apparate, etc. beträgt 6 Monate, bei Mehrschichtenbetrieb 3 Monate, jeweils vom Zeitpunkt der Lieferung gerechnet. Für Gegenstände, die einer dauernden mechanischen Abnutzung unterliegen oder für gebrauchte Waren wird keine Gewährleistung übernommen. Bei nachweislich vom Verkäufer zu vertretenden Mängeln wird nach Wahl des Verkäufers entweder in angemessener Zeit unberechnet fehlerfreie Ware ab Werk geliefert oder, nach frachtfreier Rücklieferung, unberechnet die Beseitigung der Mängel im Rahmen der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen durchgeführt, wobei die Grundsätze billigen Ermessens gewahrt sein müssen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mängelanzeige- und Zahlungsverpflichtungen, nicht nachgekommen ist. Wird in Ausübung der Gewährleistungspflicht eine Nachbesserung ausgeführt, so wird die Gewährleistungsdauer hinsichtlich des betroffenen Teiles für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten gehemmt. Im Übrigen gelten auch für diese Nachbesserungen die vorstehenden Bedingungen. Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Gewährleistung bestimmter Eigenschaften der Ware entscheidet ausschließlich ein vom Verkäufer zu benennender neutraler Gutachter. Ggfs. zu nehmende Stichproben sind möglichst gemeinsam zu entnehmen. Die Kosten der Untersuchung bzw. Begutachtung trägt der unterliegende Teil.

IX. Umfang der Haftung
Alle anderen, über die in diesen Verkaufsbedingungen vereinbarten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleich ob aus Gewährleistung oder einem anderen Rechtsgrund – auch aus außervertraglicher Haftung – sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften, soweit der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Die hiernach bestehende Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. Alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren spätestens in sechs Monaten nach Eingang der Waren beim Käufer, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen sind.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerkes und für die Zahlung der Ort des Sitzes des Verkäufers. Neuss bzw. der Sitz des Vorlieferanten des Verkäufers ist ausschließlicher Gerichtsstand. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen den Käufer auch bei dem für den Geschäftssitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Bei Auslandsaufträgen wird die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausdrücklich ausgeschlossen. Der deutsche Text der vorliegenden Geschäftsbedingungen ist rechtsverbindlich. Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) haben Vorrang vor anderen deutschen Rechtsnormen. Für die Auslegung dieser Verkaufsbedingungen ist der deutsche Text maßgebend. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers werden erst durch die gezielte schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam. Die bloße Auftragsannahme durch den Verkäufer kann in keinem Fall eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers bedeuten. Spätestens, wenn die Waren in den Besitz des Käufers übergehen oder der Käufer von den Leistungen des Verkäufers Gebrauch macht, gelten diese Verkaufsbedingungen durch den Käufer als angenommen und zwar auch ohne dessen ausdrückliche Bestätigung.

XI. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig werden, so wird dadurch der Gesamtbestand dieser Bedingungen nicht berührt.